Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)
· Vertrag – Chile · BGBl. III Nr. 140/2015 · in Kraft seit 2015-09-09
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Nicht-EU-Staat Chile; legitime Aussenpolitik.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS Artikel 1 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. 03.11.2021 20009311 NOR40175304
Art. 2 — UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN ↗ RIS
Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art und für Steuern vom Vermögen, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren jeweiligen Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit. 03.11.2021 20009311 NOR40175305
KI-Analyse · 2026-07-20 · 33 §§ im Datensatz