Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
ASV 2015 · V · BGBl. II Nr. 280/2015 · in Kraft seit 2015-09-29
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verlangt für Aufzüge Sicherheitsanforderungen und Konformitätsprüfungen, damit Menschen nicht abstürzen oder eingeklemmt werden. Das schützt jeden Nutzer vor ernster, lebensgefährlicher Gefahr und ist europarechtlich vorgegeben. Die Anforderungen folgen den EU-Modulen, daher ist kein eigenständiges Gold-Plating erkennbar.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — WESENTLICHE GESUNDHEITSSCHUTZ- UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN ↗ RIS
ANLAGE I WESENTLICHE GESUNDHEITSSCHUTZ- UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN VORBEMERKUNG (1) Die Pflichten aufgrund der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil für Aufzüge bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen das entsprechende Risiko ausgeht. (2) Die in dieser Verordnung aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, dass die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden können. In diesem Fall muss der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil für Aufzüge soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin entworfen und gebaut werden. (3) Der Hersteller und der Montagebetrieb sind verpflichtet, eine Risikobeurteilung vorzunehmen, um alle mit ihren Produkten verbundenen Risiken zu ermitteln; sie müssen sie dann unter Berücksichtigung dieser Beurteilung entwerfen und bauen. 1. Allgemeines 1.1. Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG In den Fällen, in denen ein entsprechendes Risiko vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfasst ist, gelten die wesentlichen Gesundheit
Anl. 3 — LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE ↗ RIS
ANLAGE III LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE 1. Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren; 2. Einrichtungen gemäß Anlage I Nummer 3.2, die einen Fall oder unkontrollierte Bewegungen des Fahrkorbs verhindern; 3. Geschwindigkeitsbegrenzer; 4. a) energiespeichernde Puffer b) energieverzehrende Puffer; 5. Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Einrichtung zur Verhinderung eines Falls verwendet werden; 6. elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.
Anl. 5 — ENDABNAHME VON AUFZÜGEN ↗ RIS
ANLAGE V ENDABNAHME VON AUFZÜGEN 1. Die Endabnahme ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Aufzug, für den eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde oder der nach einem zugelassenen Qualitätssicherungssystem entworfen und hergestellt worden ist, den in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen genügt. 2. Pflichten des Montagebetriebs Der Montagebetrieb ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der eingebaute Aufzug die in Anlage I aufgeführten anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sowie eine der beiden folgenden Anforderungen erfüllt: 3. Endabnahme Die Endabnahme des vor dem Inverkehrbringen stehenden Aufzugs führt eine vom Montagebetrieb ausgewählte notifizierte Stelle durch, um die Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I zu überprüfen. 3.1. Der Montagebetrieb beantragt die Endabnahme bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl und legt der notifizierten Stelle folgende Unterlagen vor: Die notifizierte Stelle d
KI-Analyse · 2026-06-12 · 51 §§ im Datensatz