Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde
· V · BGBl. II Nr. 306/2015 · in Kraft seit 2015-10-14
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Regelung der Dienstausweise für Aufsichtsorgane der Fernmeldebehörde ist eine notwendige Voraussetzung für die legitime Ausübung der Telekommunikationsaufsicht. Bürger müssen staatliche Kontrollorgane identifizieren können; eine klare Ausweisregelung schützt sie vor Missbrauch. Die Verordnung betrifft ausschließlich interne Verwaltungsabläufe und schränkt keine privaten Freiheiten ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Ausweise der Organe der Fernmeldebehörde, die in Vollziehung telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen als Aufsichtsorgane tätig werden.
§ 2 — Ausweis ↗ RIS
Ausweis § 2. (1) Organen der Fernmeldebehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Ausweis (Anlage) auszustellen. (2) Der Ausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004. Der Ausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Ausweis auszuweisen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz