Bergbau-Unfallverordnung 2015
Bergbau-UV 2015 · V · BGBl. II Nr. 304/2015 · in Kraft seit 2015-10-10
58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verlangt von Bergbaubetrieben mit gefährlichen Stoffen Sicherheitskonzepte, Notfallpläne und Unfallmeldungen, um schwere Unfälle zu verhindern. Dabei geht es um echten Schutz von Leben und Umwelt vor großen externen Gefahren, also einen legitimen Kernzweck. Sie setzt die EU-Seveso-Richtlinie um; ein eigenständiges nationales Draufsatteln ist im Text nicht erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziel und Geltungsbereich ↗ RIS
Ziel und Geltungsbereich § 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen. (2) Diese Verordnung gilt
§ 3 — Sicherheitskonzept ↗ RIS
Sicherheitskonzept § 3. (1) Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von schweren Unfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen: (2) Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht
§ 4 — Meldung von schweren Unfällen ↗ RIS
Meldung von schweren Unfällen § 4. (1) Unbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach § 97 MinroG hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich nach einem schweren Unfall Folgendes zu melden: (2) Sind zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht alle vorgenannten Informationen vorhanden oder ergeben sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten, müssen diese Informationen ehestmöglich aktualisiert werden. (3) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender schwerer Unfall ist jedenfalls
§ 15 — Umsetzungshinweis ↗ RIS
Umsetzungshinweis § 15. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, umgesetzt.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz