Deregulierung, aber richtig

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Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung

VU-AktBV · V · BGBl. II Nr. 300/2015 · in Kraft seit 2016-01-01

57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Der Aktuarsbericht ist ein wichtiges Instrument der Versicherungsaufsicht, um sicherzustellen, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen korrekt berechnet wurden. Die Vorschrift in § 2, das Dokument ausdrücklich im PDF-Format einzureichen und handschriftliche Unterschriften einzuscannen, ist technisch veraltet und sollte durch eine technologieneutrale Regelung ersetzt werden, die qualifizierte elektronische Signaturen erlaubt. Der inhaltliche Kern der Verordnung ist sinnvoll und zu erhalten.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Form der Übermittlung ↗ RIS

Form der Übermittlung § 2. (1) Der Aktuarsbericht ist der FMA im vom Unternehmen Adobe Systems entwickelten Portable Document Format (PDF) auf elektronischem Wege zu übermitteln. Das PDF-Dokument ist ohne Einschränkung der Funktionalität zu übermitteln. (2) Der Bestätigungsvermerk gemäß § 3 Abs. 3 Posten 3. ist vom Aktuar zu unterzeichnen und der FMA in eingescannter Form zu übermitteln.

§ 3 — Gliederung des Aktuarsberichts ↗ RIS

Gliederung des Aktuarsberichts § 3. (1) Der Aktuarsbericht hat ein Titelblatt zu beinhalten, aus dem folgende Daten hervorgehen: (2) Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung die in Abs. 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Für die UPR ist dieses Gliederungsschema sinngemäß anzuwenden. (3) Der Aktuarsbericht ist in folgende Posten zu gliedern: (4) Gibt es zu einzelnen Posten aus Abs. 3 mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. (5) Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet. (6) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs. 3 inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter welcher der entsprechende Posten zu finden ist, angeführt ist.

§ 4 — Inhalte der Gliederungsposten ↗ RIS

Inhalte der Gliederungsposten § 4. Die Inhalte bestimmter Posten gemäß § 3 Abs. 3 sind wie folgt festgelegt:

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz