Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt
· V · BGBl. II Nr. 303/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ordnete eine einmalige statistische Erhebung für das Kalenderjahr 2016 an; die Ergebnisse waren bis 31. Dezember 2017 zu veröffentlichen, der Kostenersatz von 22.622 Euro einmalig zu leisten. Alle Verpflichtungen sind seit Jahren vollständig erfüllt. Die Verordnung ist formell aufrechtes Recht ohne jede operative Wirkung mehr und muss ersatzlos aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Erstellung der Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt ↗ RIS
Erstellung der Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund im Jahr 2016 nach dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt für das Kalenderjahr 2016 zu erstellen und zu veröffentlichen.
§ 5 — Veröffentlichung ↗ RIS
Veröffentlichung § 5. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt bis 31. Dezember 2017 in druckbarer Form und unentgeltlich im Internet unter Beachtung von § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
§ 6 — Kostenersatz ↗ RIS
Kostenersatz § 6. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit der Erhebung der Merkmale gemäß § 2 Z 12 und 13 verbundenen Mehraufwand mit einem pauschalen Kostenersatz von 22 622 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz