Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungs-Verordnung
PZV-ZRV · V · BGBl. II Nr. 297/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt technische Berechnungsregeln für eine Zusatzrückstellung bei staatlich geförderter Altersvorsorge fest. Da der Staat für diese Produkte eine Kapitalgarantie mitverantwortet und Prämiensubventionen gewährt, sind entsprechende Reservevorschriften notwendig, um Versicherungsunternehmen stabil zu halten. Die eigentliche Frage, ob die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge als staatlich gefördertes Programm fortbestehen soll, ist eine politische Entscheidung auf Ebene des Einkommensteuergesetzes – diese Verordnung ist nur die technische Konsequenz davon.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 (PZV), ist eine zusätzliche Rückstellung mindestens in der Höhe gemäß § 5 zu bilden, soweit die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugeordneten Vermögenswerte einen nicht abgesicherten Aktienanteil beinhalten.
§ 5 — Berechnung der zusätzlichen Rückstellung ↗ RIS
Berechnung der zusätzlichen Rückstellung § 5. Der Mindestbetrag der zusätzlichen Rückstellung Vzus ergibt sich aus dem Maximum des Verlustes L gemäß § 3 zuzüglich des Garantiebetrags G gemäß § 4 abzüglich des Marktwertes des gesamten Portfolios W gemäß § 2 Abs. 3 und null: /Dokumente/Bundesnormen/NOR40175071/image001.png
§ 6 — Bedeckung der zusätzlichen Rückstellung ↗ RIS
Bedeckung der zusätzlichen Rückstellung § 6. Die zusätzliche Rückstellung gemäß § 5 ist im Deckungsstock gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu bedecken.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz