Lebensversicherung Versicherungsmathematische Grundlagen-Verordnung
LV-VMGV · V · BGBl. II Nr. 296/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Auch diese Verordnung hat einen legitimen Aufsichtszweck: Die FMA soll die versicherungsmathematischen Grundlagen für Lebensversicherungstarife prüfen können, um Solvenz und faire Prämien sicherzustellen. Aber die inhaltlich sinnvollen Meldepflichten werden durch übertrieben detaillierte Formatvorschriften belastet — vorgeschriebene Seitennummerierung, starres Formularsystem, getrennte Einreichung je Tarif. Die Meldepflicht selbst ist sinnvoll; die Formatvorschriften sollten vereinfacht und technologieneutral gefasst werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Form der Übermittlung ↗ RIS
Form der Übermittlung § 1. (1) Die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen für die Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 22 der Anlage A zum VAG 2016 sind der FMA in standardisierter Form mit dem Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gemäß § 2 und mit dem Formular gemäß § 3 auf elektronischem Wege zu übermitteln. (2) Das Dokument und das Formular gemäß Abs. 1 sind der FMA für jeden Tarif gesondert zu übermitteln.
§ 2 — Inhalt und Gliederung des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ ↗ RIS
Inhalt und Gliederung des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ § 2. (1) Das Dokument hat ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Versicherungsmathematische Grundlagen“ überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: (2) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Überschriften der obersten Kategorie gemäß Abs. 4 inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter welcher der entsprechende Posten zu finden ist, angeführt sind. (3) Die Seiten im Dokument sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten des Dokuments bezeichnet. (4) In dem Dokument ist die Tarifgestaltung gemäß der im Folgenden angeführten Posten gesondert und in der vorgegebenen Reihenfolge detailliert zu erläutern: (5) Gibt es zu einzelnen Posten aus Abs. 4 mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Dokument anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Posten samt allen Unterposten, so genügt es, nur diesen Posten anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. (6) Das Dokument ist im vom Unternehmen Adobe Systems entwickelten Portable Do
§ 3 — Inhalt und Gliederung des Formulars ↗ RIS
Inhalt und Gliederung des Formulars § 3. (1) Mit dem Formular sind folgende Informationen zu übermitteln: (2) Das Formular ist unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste zu übermitteln. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
§ 4 — Übermittlung von Änderungen ↗ RIS
Übermittlung von Änderungen § 4. (1) Wenn der ursprüngliche Tarif in den Posten gemäß § 2 Abs. 4 oder gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 13 auch für bereits bestehende Verträge angepasst wird, ist eine Änderungsversion des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu übermitteln. Bei Änderungsversionen sind die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu kennzeichnen. Im Posten 8. gemäß § 2 Abs. 1 und im Posten 1.1. gemäß § 2 Abs. 4 ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Änderungsversion handelt. Im Posten 1.1. gemäß § 2 Abs. 4 ist weiters anzuführen, in welchen Posten gemäß § 2 Abs. 4 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gibt. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu übermitteln. Das Formular gemäß § 3 ist vollständig neu zu übermitteln. Im Posten 14. gemäß § 3 ist anzugeben, dass es sich um eine Änderungsversion handelt. (2) Bei jeder Änderung eines Tarifs in den Posten gemäß § 2 Abs. 4 oder gemäß §
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz