Lebensversicherung Gewinnplanverordnung
LV-GPV · V · BGBl. II Nr. 295/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die FMA-Aufsicht über Gewinnpläne in der Lebensversicherung hat einen legitimen Kern — Versicherungsnehmer sollen faire Gewinnbeteiligung erhalten. Aber die Verordnung schreibt bis ins kleinste Detail vor, wie das Dokument auszusehen hat: bestimmte Titelblattvorgaben, Inhaltsverzeichnis, Seitennummerierung im Format 'Seite x von y', und ausschließlich das PDF-Format des Unternehmens Adobe Systems. Das ist reine Formalbürokratie ohne inhaltlichen Mehrwert; die übertriebenen Formatvorschriften sollten gestrichen und durch technologieneutrale Mindestanforderungen ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Form der Übermittlung ↗ RIS
Form der Übermittlung § 2. Die Gewinnpläne sind der FMA in standardisierter Form auf elektronischem Wege zu übermitteln. Das Dokument ist im vom Unternehmen Adobe Systems entwickelten Portable Document Format (PDF) ohne Einschränkung der Funktionalität zu übermitteln.
§ 3 — Gliederung der Gewinnpläne ↗ RIS
Gliederung der Gewinnpläne § 3. (1) Jeder Gewinnplan hat ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Gewinnplan“, gefolgt von einer eindeutigen Gewinnplanbezeichnung, überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: (2) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Überschriften der obersten Kategorie gemäß Abs. 4 inklusive der jeweiligen Seitennummer anzuführen sind. (3) Die Seiten im jeweiligen Teil des Gewinnplans sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten des jeweiligen Gewinnplans bezeichnet. (4) In dem Gewinnplan sind die im Folgenden angeführten Posten gesondert und in der vorgegebenen Reihenfolge detailliert zu erläutern: (5) Gibt es zu einzelnen Posten aus Abs. 4 mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Posten samt allen Unterposten, so genügt es, diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. (6) Für die Darstellung der Formeln ist eine übliche mathematische Darstellungsweise zu wählen. Es ist daher insbesondere nicht zulässig, die Form
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz