Deregulierung, aber richtig

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Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

LV-GBV · V · BGBl. II Nr. 292/2015 · in Kraft seit 2016-01-01

57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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32Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schreibt vor, dass Lebensversicherungsunternehmen mindestens 85% einer festgelegten Bemessungsgrundlage als Gewinnbeteiligung an Versicherungsnehmer weitergeben müssen. Dieser staatlich festgesetzte Mindestsatz ist eine Preisregulierung, die in Vertragsfreiheit und Wettbewerb eingreift. Der berechtigte Kern – Schutz vor Informationsasymmetrie in langfristigen Versicherungsverträgen – ließe sich durch klare Offenlegungspflichten besser erreichen, ohne verbindliche Mindestquoten vorzuschreiben.

Kategorien

BevormundungFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 3 — Mindestgewinnbeteiligung ↗ RIS

Mindestgewinnbeteiligung § 3. Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 zu betragen. 06.08.2021 20009295 NOR40237198

§ 4 — Mindestbemessungsgrundlage ↗ RIS

Mindestbemessungsgrundlage § 4. (1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln: 1. + Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 4 Posten III.1. VAG 2016); 2. + Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016); 3. – Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016); 4. + Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 4 Posten III.4. VAG 2016); 5. – Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 4 Posten III.5. VAG 2016); 6. – Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.6. VAG 2016) abzüglich der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl. II Nr. 266/2016, in der jeweils geltenden Fassung; 7. + Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.7. VAG 2016) abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV; 8. – Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 4 Posten III.9. VAG 2016); 9. – Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 

§ 6 — Gewinnbeteiligung ↗ RIS

Gewinnbeteiligung § 6. (1) Im Einklang mit dem Gewinnplan gemäß § 1 der Lebensversicherung Gewinnplanverordnung – LV-GPV, BGBl. II Nr. 295/2015, und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 legen der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die Höhe der Gewinnbeteiligung fest. (2) Die Gewinne sind verursachungsgerecht und angemessen unter Berücksichtigung von Abrechnungsverbänden auf die gewinnberechtigten Lebensversicherungsverträge durch Erklärung oder Festlegung aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind jedenfalls dann erforderlich, wenn das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde. Eine Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Garantien und Optionen zulässig. (3) Erklärte, aber noch nicht zugeteilte laufende Gewinne sind binnen zwei Jahren ab dem Bilanzstichtag, auf den sich die Erklärung bezieht, der individuellen Deckungsrückstellung zuzu

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz