AbgeltungsV Haushaltsverpackungen
· V · BGBl. II Nr. 275/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen ist ein legitimes Instrument, das die realen Kosten der Entsorgung den Verursachern anlastet. Das Problem: Die Bezugsgrößen aus den Jahren 2016–2018 gelten seit 2018 mangels Novelle unverändert weiter (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2), obwohl sich die Sammelmengen seither erheblich verändert haben. Die Verordnung sollte mit aktuellen Mengendaten aktualisiert und das komplexe Berechnungsmodell (Anhang 2) auf ein transparenteres, leichter vollziehbares System vereinfacht werden.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Bezugsgrößen ↗ RIS
Bezugsgrößen § 3. (1) Für die Berechnung der Abgeltungsmassen werden für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 folgende Bezugsgrößen festgelegt: Sammelkategorie Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (VM§3) in Tonnen Papier: 46 100 Glas: 44 320 Metall: 22 560 Leichtverpackungen: 101 280 (2) Die in Abs. 1 festgelegten Massen der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen teilen sich gemäß Anhang 1 auf die Bundesländer auf. (3) Die Bezugsgrößen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Bezugsgrößen für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden. 13.04.2021 20009285 NOR40174867
§ 4 — Gesamterfassungsquote ↗ RIS
Gesamterfassungsquote § 4. (1) Für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 beträgt der Anteil der von den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen jeweiligen jährlich zu erfassenden Gesamterfassungsmassen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist: (2) Die Anteile gemäß Abs. 1 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Anteile für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden. (3) Die Anteile gemäß Abs. 1 sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur Marktinputmasse die gesamte Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, um mehr als 10% ändert. Sammelsystem 13.04.2021 20009285 NOR40174868
§ 6 — Abgeltung ↗ RIS
Abgeltung § 6. (1) Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die angemessenen Kosten für die Erfassung und Behandlung der gemäß dieser Verordnung errechneten Abgeltungsmassen entsprechend ihrem Marktanteil je Sammelkategorie den Betreibern der Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle abzugelten und entsprechende Bestimmungen in den Verträgen gemäß § 29b Abs. 2 AWG 2002 aufzunehmen. (2) Für die Berechnung der abzugeltenden Massen sind jedenfalls die Grundsätze des Anhangs 2 einzuhalten. Sofern in einem Bundesland in allen Regionen alle erforderlichen abfallwirtschaftlichen Daten vorliegen, ist das Berechnungsmodell gemäß Anhang 2 anzuwenden. Sammelsystem 13.04.2021 20009285 NOR40174870
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz