Deregulierung, aber richtig

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Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung

AIFM-MV · V · BGBl. II Nr. 266/2015 · in Kraft seit 2015-10-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. AIFMD-Richtlinie 2011/61/EU und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 verlangen ein Melderegime für Alternative Investmentfonds Manager; Österreich hat in § 3 zusätzliche Meldeinhalte über das EU-Minimum hinaus vorgeschrieben.

Begründung

Das grundlegende Melderegime für Alternative Investmentfonds Manager ist durch EU-Recht vorgegeben und zum Schutz der Finanzmarktstabilität notwendig. Die in § 3 vorgeschriebenen zusätzlichen Meldeinhalte gehen über das EU-Minimum der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hinaus und stellen eine österreichische Mehrbelastung dar, die ohne nachgewiesenen Aufsichtsnutzen gestrichen werden sollte. Das XML-Format nach § 4 entspricht dem Standard und ist zu behalten.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Diese Verordnung legt nähere Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten von Alternativen Investmentfonds Managern (AIFM) gemäß den §§ 1 Abs. 5 Z 4, 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG und gemäß Art. 2 bis 5, 110 und 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2013 S. 1, sowie die Art der Übermittlung der Informationen fest.

§ 2 — Meldepflicht ↗ RIS

Meldepflicht § 2. (1) Jährliche Meldungen gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3, Art. 110 Abs. 1, 6 bis 7 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 und gemäß § 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1, 2, 3 lit. d, 5 bis 7, Art. 111 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind der FMA zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln. (2) Halbjährliche Meldungen gemäß § 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1, 2, 3 lit. a, 5 bis 7, Art. 111 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind der FMA zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember zu übermitteln. (3) Vierteljährliche Meldungen gemäß § 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1, 2 und 3 lit. b und c, 5 bis 7, Art. 111 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind der FMA zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu übermitteln. (4) Entsprechend der Regelung des Art. 110 Abs. 1 zweiter Satz der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind diese Informationen möglichst rasch und spätestens einen Monat nach den in Abs. 1 bis 3 genannten Stichtagen vorzulegen. Ist der

§ 3 — Zusätzliche Meldeinhalte ↗ RIS

Zusätzliche Meldeinhalte § 3. (1) AIFM, die der FMA die in § 1 Abs. 5 Z 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 und 6 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 oder die in § 22 Abs. 1 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 und 6 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten Informationen übermitteln, haben bei jeder Meldung zusätzlich für jeden von ihnen verwalteten AIF die folgenden Informationen zu übermitteln: (2) AIFM, die der FMA die in § 22 Abs. 2 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 2 und 6 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten Informationen übermitteln, haben bei jeder Meldung zusätzlich für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF und für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF folgende Risikokennzahlen zu übermitteln: (3) AIFM, die AIF verwalten, für welche die in Abs. 2 Z 1 angeführte Risikokennzahl nicht anwendbar ist oder die in Bezug auf die in Abs. 2 Z 2 bis 4 angeführten Risikokennzahlen den Wert Null angeben, haben dies in Bezug auf diese AIF im jeweiligen Bemerkungsfeld der Risikokennzahl zu begründen. (4) AIFM, die der FMA für einen nicht in der Union vertriebenen Nicht-EU-Master-AIF

§ 4 — Meldeformat ↗ RIS

Meldeformat § 4. Die Meldungen sind im Extensible Markup Language (XML) – Format zu übermitteln. Die Meldungen sind anhand der XML Schema Definition (XSD) – Vorgaben der FMA zu erstellen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz