Selbstbedienungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 251/2015 · in Kraft seit 2015-09-11
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche gefährlichen Chemikalien im Selbstbedienungshandel angeboten werden dürfen und schreibt konkrete Sicherheitsvorkehrungen vor — etwa einen Mindestabstand von einem Meter zu Lebensmitteln und gut sichtbare Warnhinweise. Das schützt Konsumenten und Dritte vor echten Gefahren durch hochgiftige oder ätzende Stoffe und ist verhältnismäßig. Die EU-Grundlage (heute CLP-Verordnung) macht eine österreichische Ausführungsregelung erforderlich; die nationalen Zusatzanforderungen wie der 1-Meter-Abstand sind sinnvolle Konkretisierungen, kein überschießendes Gold-Plating.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Verbot der Abgabe in Selbstbedienung ↗ RIS
Verbot der Abgabe in Selbstbedienung § 1. Die Abgabe an private Letztverbraucher im Wege der Selbstbedienung ist für Stoffe und Gemische verboten, die wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind: oder
§ 3 — Abgabe in Selbstbedienung ↗ RIS
Abgabe in Selbstbedienung § 3. Unbeschadet der Anforderungen für Chemikalien und Biozidprodukte in anderen Rechtsvorschriften dürfen Stoffe und Gemische nur dann im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden, wenn die besonderen Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 4 eingehalten werden und sie wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind: oder
§ 4 — Besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe in Selbstbedienung ↗ RIS
Besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe in Selbstbedienung § 4. (1) Stoffe und Gemische gemäß § 3 dürfen nur zum Verkauf in Selbstbedienung angeboten werden, wenn in ihrer unmittelbaren Nähe ein deutlicher Hinweis mit der gut sicht- und lesbaren Aufschrift „Achtung! Gefahren- und Warnhinweise beachten! Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren!“ angebracht ist. (2) Verkaufsflächen, auf denen Stoffe und Gemische gemäß § 3 angeboten werden, müssen eine Mindestentfernung von 1 m zu Verkaufsflächen aufweisen, auf denen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Futtermittel, Spielzeug sowie für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder bestimmte Erzeugnisse (zB Schnuller, Sauger, Babyflaschen, Malfarben, Knetmassen, Buntstifte, Bilderbücher) zum Verkauf angeboten werden. (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Verkauf von Stoffen und Gemischen gemäß § 3 auch in einem gesonderten, ausschließlich für Produkte mit gefährlichen Eigenschaften eingerichteten Verkaufsraum zulässig, sofern gewährleistet ist, dass dieser Raum mit einem entsprechenden Hinweis gemäß Abs. 1 gekennzeichnet ist und nicht von den Kunden direkt von außerhalb des Geschäftslokals betreten werden kann. (4) Die in Ab
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Umwelt über die Anwendung giftrechtlicher Bestimmung auf bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen, BGBl. Nr. 232/1995 (Selbstbedienungsverordnung) außer Kraft, sofern nicht in Abs. 3 anderes bestimmt ist. (3) Für Stoffe und Gemische, die zulässig gemäß Art. 61 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 noch nach dem 1.6.2015 mit einer Einstufung und Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967 S. 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom
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