Deregulierung, aber richtig

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BUAG-Überbrückungsgeldverordnung

· V · BGBl. II Nr. 250/2015 · in Kraft seit 2015-09-11

60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung legt fest, dass Überbrückungsgeld für Bauarbeiter nach BUAG für maximal 18 Monate gewährt wird. Sie wurde zuletzt 2024 aktuell gehalten und hat damit laufende operative Wirkung. Das Überbrückungsgeld schützt Bauarbeiter in Übergangsphasen, was einen legitimen Arbeitnehmerschutzzweck darstellt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Abweichend von § 13l Abs. 3 BUAG gebührt das Überbrückungsgeld für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für Arbeitnehmer, denen mit 1. Jänner 2016 oder einem späteren Zeitpunkt das Überbrückungsgeld zuerkannt wird. 05.04.2024 20009269 NOR40174707

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz