Barumsatzverordnung 2015
BarUV 2015 · V · BGBl. II Nr. 247/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung gewährt Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht der BAO für Umsätze im Freien, Automaten, Hütten- und Buschenschankbetriebe sowie gemeinnützige Körperschaften – sie verringert den Erfüllungsaufwand für Kleinbetriebe und setzt die gesetzlich vorgesehenen Erleichterungsmöglichkeiten sinnvoll um. Die Verordnung wirkt freiheitserweiternd, weil sie bürokratische Pflichten für bestimmte Gruppen abbaut. Sie ist zu behalten, solange die zugrundeliegende Registrierkassenpflicht in der BAO besteht.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Vereinfachte Losungsermittlung ↗ RIS
Vereinfachte Losungsermittlung § 1. (1) Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungpflicht nach § 132a BAO kann nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen. (2) Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den §§ 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden. (3) Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen. (4) Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den §§ 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO.
§ 2 — Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze ↗ RIS
Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze § 2. (1) Für Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß § 131 Abs. 4 Z 1 BAO kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß § 1 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß § 1 Abs. 3 zu ermitteln. (2) Die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO und zur Belegerteilung gemäß § 132a BAO bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze (Abs. 1) erstmalig überschritten wurde. (3) Wird die Umsatzgrenze (Abs. 1) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO und zur Belegerteilung gemäß § 132a BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg. Hüttenumsätze, Buschenschankumsätze 08.01.2026 20009267 NOR40274671
§ 4 — Sonderregelungen für Automaten ↗ RIS
Sonderregelungen für Automaten § 4. (1) Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, und besteht weder eine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt. (2) Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz