Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
· V · BGBl. II Nr. 245/2015 · in Kraft seit 2015-10-01
72/14 Hochschülerschaft; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Es ist grundsätzlich sinnvoll, dass Studierendenvertreter bei der Studienbeihilfe keine Nachteile haben, wenn ihre Vertretungsarbeit das Studium verzögert. Die Regelung sollte jedoch direkt ins Studienförderungsgesetz aufgenommen werden, anstatt als eigene Verordnung zu existieren. Die sehr detaillierte Staffelung nach Funktion und Ausmaß der Verlängerung in §§ 3 und 4 könnte dabei erheblich vereinfacht werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit ↗ RIS
Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit § 1. Zeiten, in denen Studierende als Studierendenvertreterinnen bzw. Studierendenvertreter gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, oder als Vorsitzende oder Sprecherinnen bzw. Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, tätig waren, sind nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, einzurechnen.
§ 3 — Ausmaß der Verlängerung ↗ RIS
Ausmaß der Verlängerung § 3. (1) Die höchstzulässige Studienzeit wird um die vollen Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert: (2) Die höchstzulässige Studienzeit wird um drei Viertel der Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert: (3) Die höchstzulässige Studienzeit wird um die Hälfte der Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert: (4) Für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem HSG 2014 sowie für die Vorsitzenden und Sprecherinnen und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die höchstzulässige Studienzeit um ein Viertel der zurückgelegten Semester verlängert.
§ 4 — Dauer der Verlängerung ↗ RIS
Dauer der Verlängerung § 4. (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen gemäß § 3 in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, dass die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf. (2) Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte Zeit, in der eine Funktion gemäß § 3 ausgeübt wurde, und um nicht mehr als insgesamt vier Semester verlängert werden. (3) Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so sind Verlängerungszeiten ab 0,5 Semestern als ganze Semester anzusehen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz