Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung
AltF-InfoV · V · BGBl. II Nr. 242/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2018 · in Kraft seit 2018-10-06
21/06 Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Bei Crowdfunding-Angeboten wissen Anleger oft sehr wenig über den Emittenten oder die Projektrisiken. Diese Verordnung verpflichtet Anbieter, ein standardisiertes Informationsblatt bereitzustellen, damit Anleger informierte Entscheidungen treffen können. Das ist eine verhältnismäßige Transparenzpflicht, die echten Informationsnachteilen begegnet, ohne Angebote zu verbieten; die EU-Schwarmfinanzierungsverordnung von 2020 könnte jedoch einen Teil des Anwendungsbereichs übernommen haben.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Informationsblatt für Anleger ↗ RIS
Anlage Informationsblatt für Anleger Risikowarnung: Teil A: Informationen über den Emittenten und das geplante Projekt (a) Identität, Rechtsform, Eigentumsverhältnisse, Geschäftsführung und Kontaktangaben; (b) Haupttätigkeiten des Emittenten; angebotene Produkte oder Dienstleistungen; (c) Beschreibung des geplanten Projekts, einschließlich seines Zwecks und seiner Hauptmerkmale. Teil B: Hauptmerkmale des Angebots-Verfahrens und Bedingungen für die Kapitalbeschaffung (a) Mindestziel der Kapitalbeschaffung im Rahmen des öffentlichen Angebots sowie Zahl der vom Emittenten bereits nach dem AltFG durchgeführten Angebote; (b) Frist für die Erreichung des Ziels der Kapitalbeschaffung; (c) Informationen über die Folgen für den Fall, dass das Ziel der Kapitalbeschaffung nicht fristgerecht erreicht wird; (d) Höchstangebotssumme, wenn diese sich von dem unter Buchstabe a genannten Zielbetrag der Kapitalbeschaffung unterscheidet; (e) Höhe der vom Emittenten für das geplante Projekt bereitgestellten Eigenmittel oder Hinweis darauf, dass vom Emittenten keine Eigenmittel bereit gestellt werden; (f) Änderung der Eigenkapitalquote des Emittenten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot. Teil C:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2018 nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen. 11.10.2018 20009263 NOR40208433
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz