Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen
· V · BGBl. II Nr. 236/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
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Begründung
Diese Verordnung legt die Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH und deren örtliche Zuständigkeit für Insolvenzentgeltsicherungsanträge fest. Die IEF sichert Arbeitnehmeransprüche bei Insolvenz und ist damit ein legitimes Instrument des Gläubigerschutzes. Solange diese Stellen existieren, hat die Verordnung operative Wirkung.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Insolvenz-Entgelt sind die nachstehend angeführten Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH samt der jeweiligen örtlichen Zuständigkeit eingerichtet:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz