Deregulierung, aber richtig

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Industrieunfallverordnung 2015

IUV 2015 · V · BGBl. II Nr. 229/2015 · in Kraft seit 2015-08-19

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen um (CELEX 32012L0018).

Begründung

Die Verordnung verlangt von Betrieben mit gefährlichen Stoffen Sicherheitskonzepte, Sicherheitsberichte, Notfallpläne und die Meldung schwerer Unfälle. Das schützt Nachbarn, Beschäftigte und die Umwelt vor schweren Chemieunfällen und ist damit ein klarer Schutz Dritter vor ernstem Schaden. Sie setzt EU-Recht (Seveso III) um und geht nicht erkennbar darüber hinaus. Daher bleibt die Regelung bestehen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, die dem Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen unterliegen.

§ 3 — Sicherheitskonzept ↗ RIS

Sicherheitskonzept § 3. (1) Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept (§ 84e GewO 1994) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von Industrieunfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen: (2) Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht

§ 4 — Meldung von Industrieunfällen ↗ RIS

Meldung von Industrieunfällen § 4. (1) Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 84d Abs. 5 GewO 1994 genannten Informationen umfassen. (2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls

§ 5 — Sicherheitsbericht ↗ RIS

Sicherheitsbericht § 5. (1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss: (2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.

§ 9 — Interner Notfallplan ↗ RIS

Interner Notfallplan § 9. (1) Ausgehend von der Darstellung gemäß § 7 Z 3 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem Industrieunfall führen, muss der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Industrieunfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines Industrieunfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, zu treffen sind. (2) Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten:

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