Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
GMSG · BG · BGBl. I Nr. 116/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2025 · in Kraft seit 2025-12-24
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verpflichtet Banken, Kontodaten zu erheben und dem Finanzamt für den automatischen internationalen Austausch zu melden, um Steuerhinterziehung über ausländische Konten zu verhindern. Der Zweck – Schutz vor Steuerbetrug – ist legitim, auch wenn der Melde- und Sorgfaltsaufwand für die Institute erheblich ist. Da es sich um die praktisch wortgleiche Umsetzung eines EU- und OECD-Standards handelt, könnte Österreich es nicht einseitig aufheben, ohne EU-Recht zu verletzen. Es bleibt erhalten, ist aber vollständig EU-getrieben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/872, ABl. Nr. L vom 06.05.2025 S. 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie). (2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen. 29.12.2025 20009250 NOR40273329
§ 3 — Allgemeine Meldepflichten ↗ RIS
Allgemeine Meldepflichten § 3. (1) Vorbehaltlich des § 6 meldet jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstitutes dem zuständigen Finanzamt die folgenden Informationen: (1a) Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt für Großbetriebe. (2) Weiters sind die folgenden Informationen zu melden: (3) Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Informationen sind bei Verwahrkonten zu melden: (4) Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Informationen ist zu melden: (5) Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Informationen ist bei allen anderen Konten, die nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner oder Verpflichteter ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden, zu melden. (6) In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten. Versicherungvertrag, Kontowert 29.12.2025 20009250 NOR40273330
§ 5 — Identifikation von meldepflichtigen Konten und Information der zu meldenden Personen ↗ RIS
Identifikation von meldepflichtigen Konten und Information der zu meldenden Personen § 5. (1) Zur Durchführung dieses Bundesgesetzes ist jedes meldende Finanzinstitut verpflichtet, die in § 3 bzw. § 12 genannten Informationen für alle Kontoinhaber und sonstigen Kunden hinsichtlich aller bestehenden Konten und aller Neukonten zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um eine meldepflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes handelt. (2) Jedes meldende Finanzinstitut teilt vor der erstmaligen Übermittlung der Informationen an das zuständige Finanzamt jeder betroffenen Person in allgemeiner Form mit oder macht dieser zugänglich, dass die gemäß diesem Gesetz ermittelten Informationen, soweit aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlich, an das Finanzamt übermittelt werden. (2a) Jedes meldende Finanzinstitut stellt jeder betroffenen natürlichen Person alle Informationen, auf die sie seitens des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Anspruch hat, so rechtzeitig zur Verfügung, dass sie ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann, und in jedem Fall, bevor die Information gemeldet wird. (3) Jedes meld
KI-Analyse · 2026-07-20 · 131 §§ im Datensatz