Kapitalabfluss-Meldegesetz
· BG · BGBl. I Nr. 116/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018 · in Kraft seit 2018-04-25
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Banken mussten hohe Kapitalbewegungen melden, damit das Finanzamt Steuerhinterziehung aufspueren kann. Die Sondernachversteuerung von Geld aus der Schweiz und Liechtenstein war eine einmalige Aktion fuer 2015/2016, und die Meldepflicht laeuft laut Gesetz mit den Abfluessen im Dezember 2022 endgueltig aus. Das Gesetz hat damit keine operative Zukunft mehr und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 8 — 3. Teil ↗ RIS
3. Teil Nachversteuerung von meldepflichtigen Kapitalzuflüssen Einmalzahlung § 8. (1) Inhaber von Konten oder Depots, auf denen gemäß § 6 meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, können bis einschließlich 31. März 2016 dem meldepflichtigen Kreditinstitut unwiderruflich schriftlich mitteilen, die Nachversteuerung dieser Vermögenswerte im Wege einer Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung vorzunehmen. Sie haben für deren Begleichung den erforderlichen Geldbetrag bereitzustellen. (2) Die Einmalzahlung beträgt 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte. Sie ist von dem meldepflichtigen Kreditinstitut bis spätestens 30. September 2016 einzubehalten und abzuführen; über die erfolgten Einmalzahlungen ist innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Anmeldung zu übermitteln. (3) Über die erfolgte Einmalzahlung hat das Kreditinstitut eine Bescheinigung an die Konto- oder Depotinhaber auszustellen, die folgende Angaben zu enthalten hat: (4) Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abgabenkonto des Kreditinstitutes gelten die Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuer und die Ansprüche auf die gemeinscha
§ 16 — Außerkrafttreten ↗ RIS
Außerkrafttreten § 16. Meldungen nach diesem Bundesgesetz sind letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 zu erstatten.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 20 §§ im Datensatz