Deregulierung, aber richtig

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Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

KontRegG · BG · BGBl. I Nr. 116/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 · in Kraft seit 2022-07-20

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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66Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Geldwäsche-Richtlinien (EU) 2015/849 und 2018/843 sowie (EU) 2019/1153 um; ein zentrales Kontenregister mit Zugriff für Geldwäsche- und Strafverfolgungsbehörden ist unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Der Staat führt ein zentrales Register aller Bankkonten, Depots und Schließfächer und gibt Behörden Einblick. Der Teil gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung ist von der EU verlangt und bleibt. Österreich geht aber darüber hinaus: Die Konteneinschau für normale Steuerprüfungen öffnet die Konten jedes Bürgers weit über das EU-Minimum hinaus. Dieser Teil sollte gestrichen oder eng begrenzt werden, damit nicht jeder unter Generalverdacht steht.

Kategorien

FreiheitseinschränkungEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Kontenregister Einrichtung des Kontenregisters § 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen zu führen. Im Kontenregister sind enthalten: (2) Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: (3) Schließfächer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schließfächer, die hohen Sicherheitsstandards durch Zugangsbeschränkungen unterliegen und zum Zweck der Verwahrung von Wertgegenständen auf unbefristete Zeit oder für die Dauer von mindestens einer Woche auf der Grundlage von Verträgen oder Nutzungsvereinbarungen von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern vermietet werden. Ein Mitverschluss durch das Kreditinstitut oder den gewerblichen Schließfachanbieter ist keine zwingende Voraussetzung für die Qualifikation als Schließfach. (4) Finanzin

§ 4 — 2. Teil ↗ RIS

2. Teil Einsicht in das Kontenregister Auskünfte aus dem Kontenregister § 4. (1) Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen: (1a) Die Geldwäschemeldestelle hat dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen seiner Zuständigkeiten für Zwecke der Aufgabenerfüllung von Europol und nach Bundes- und Landesgesetzen für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Auskünfte aus dem Kontenregister zugänglich zu machen, sofern letztere die Auskünfte für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Auskünfte gemäß Abs. 1 Z 4 oder Z 6 einzuholen und auf einem sicheren Übertragungsweg zu übermitteln. (2) Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen, Konten oder Schließfächer sein. (3) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen. (3a) Die Erteilung von Auskünften an die in Abs. 1 genannten Behörden da

§ 8 — 3. Teil ↗ RIS

3. Teil Konteneinschau und Rechtsschutz Auskunftsverlangen an Kreditinstitute § 8. (1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn (2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsverlangen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren. Auskunftsverlangen des Finanzamtes Österreich oder des Zollamtes Österreich können auch vom Bereichsleiter unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Finanzamtes für Großbetriebe können auch vom Fachbereichsleiter unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung sind, soweit sie im Abgabenverfahren erfolgen, durch den Fachbereichsleiter der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen (3) Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, es sei denn, dass – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO – die Abgab

§ 9 — Besonderer Rechtsschutz ↗ RIS

Besonderer Rechtsschutz § 9. (1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau. (2) Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen: (3) Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen. (4) (Verfassungsbestimmung) Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nach Abs. 1 kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet. § 288 BAO ist sinngemäß anzuwenden. (5) Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Abs. 4 dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021 29.12.2025 20009248 NOR40273386

KI-Analyse · 2026-07-30 · 19 §§ im Datensatz