Deregulierung, aber richtig

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Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

AStG · BG · BGBl. I Nr. 105/2015 · in Kraft seit 2015-08-14

22/03 Außerstreitverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung der ADR-Richtlinie 2013/11/EU und Durchfuehrung der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 ueber alternative bzw. Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

Begründung

Das Gesetz schafft kostenlose, freiwillige Schlichtungsstellen, bei denen Verbraucher und Unternehmer Streit ohne Gericht beilegen koennen. Die Teilnahme ist freiwillig und niemand wird zu etwas gezwungen, das senkt Huerden statt sie aufzubauen. Es setzt verpflichtendes EU-Recht um, ohne erkennbares nationales Draufsatteln. Es sollte erhalten bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das von den Stellen zur alternativen Streitbeilegung gemäß § 4 Abs. 1 durchzuführende Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmer und einem in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wohnhaften Verbraucher (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979). (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für (3) Dieses Bundesgesetz regelt auch bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 1. Weiterbildung 14.06.2018 20009242 NOR40173782

§ 12 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Verfahren vor AS-Stellen Verfahrensvoraussetzungen, Einleitung des Verfahrens und Verfahrensrechte § 12. (1) Das Verfahren wird mit dem Einlangen der Beschwerde des Verbrauchers bei der zuständigen AS-Stelle eingeleitet. (2) Die Teilnahme am Verfahren ist freiwillig. Die Parteien können das Verfahren in jedem Stadium abbrechen. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren. (3) Eine Vertretung oder Unterstützung der Parteien durch Rechtsanwälte oder Dritte ist in jedem Verfahrensstadium zulässig, aber nicht verpflichtend. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren. (4) Zur Vertretung der Parteien gemäß Abs. 3 sind auch Funktionäre und Arbeitnehmer eines der in § 29 Abs. 1 KSchG genannten Verbände sowie Interessenvertreter im Sinne des § 37 Abs. 3 Z 9 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, berechtigt; die Funktionäre und Arbeitnehmer bedürfen hiefür einer Befugnis des jeweiligen Verbandes. (5) Die AS-Stelle hat die Parteien zu benachrichtigen, sobald ihr erstmals alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Beschwerde vorliegen. (6) Die Parteien sind berechtigt, innerhalb

§ 13 — Verfahrenskosten ↗ RIS

Verfahrenskosten § 13. Die Teilnahme am Verfahren ist für die Parteien, sofern nicht gesetzlich oder in den jeweiligen Verfahrensregeln im Einklang mit § 6 Abs. 5 etwas anderes vorgesehen ist, kostenlos. 14.06.2018 20009242 NOR40173794

KI-Analyse · 2026-06-06 · 36 §§ im Datensatz