Deregulierung, aber richtig

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Alternativfinanzierungsgesetz

AltFG · BG · BGBl. I Nr. 114/2015 · in Kraft seit 2015-09-01

21/06 Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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20Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
EU-gebunden. Crowdfunding ist heute unmittelbar durch die EU-Schwarmfinanzierungs-Verordnung (EU) 2020/1503 geregelt; das nationale Gesetz von 2015 ist großteils überholt.

Begründung

Das Gesetz hat 2015 Crowdfunding ermöglicht und Prospektpflichten für kleine Emissionen gesenkt – im Kern freiheitsfreundlich. Inzwischen regelt die EU dieses Feld unmittelbar. Empfehlung: an das EU-Recht angleichen, die paternalistische Anleger-Obergrenze (§ 3a) überdenken und Doppelregelungen streichen.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und § 12 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019. (2) Bei Emissionen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder gegen § 3 Abs. 5 Z 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verstoßen werden. 23.07.2019 20009241 NOR40216181

§ 3a — Anlegerschutz ↗ RIS

Anlegerschutz § 3a. (1) Der Emittent darf von einem einzelnen Anleger je Emission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal 5 000 Euro entgegennehmen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, oder um eine juristische Person, sofern sie nicht Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, ist. (2) Abweichend von Abs. 1 darf ein Betrag von mehr als 5 000 Euro entgegengenommen werden, wenn der Anleger dem Emittenten oder dem Betreiber der Internetplattform spätestens bei Vertragsabschluss in einer gesonderten Erklärung die Auskunft erteilt, (3) Die Vereinbarung über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Wertpapiere oder Veranlagungen zu erwerben, durch welche die in Abs. 1 genannte Grenze überschritten wird. Weiters dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten. (4) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln bleiben unberühr

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz