Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung
VU-VerzV · V · BGBl. II Nr. 218/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verpflichtet Versicherer, ihre für den Deckungsstock reservierten Vermögenswerte genau und nachvollziehbar zu verzeichnen. Das schützt die Versicherten, weil im Insolvenzfall klar ist, welche Werte ihren Ansprüchen zugeordnet sind. Die Kategorien folgen direkt dem EU-Recht (Solvency II) und gehen nicht erkennbar darüber hinaus. Hier liegt ein echter Schutz Dritter vor, daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV) ↗ RIS
Anlage A Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV) Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Staatsanleihen“, „Unternehmensanleihen“, „strukturierte Schuldtitel“ und „besicherte Wertpapiere“ gemäß den in Anhang V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 definierten Complementary Identification Codes (CIC) Versicherungsunternehmen, Zugang 14.12.2021 20009238 NOR40239958
§ 1 — Allgemeine Anforderungen ↗ RIS
Allgemeine Anforderungen § 1. (1) Im Deckungsstockverzeichnis muss die Zuordnung der einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zum Deckungsstock sowie die Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte gemäß Anlagen A bis H jederzeit eindeutig, unmissverständlich, vollständig, aktuell sowie für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Rückwirkende Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis sind gemäß § 249 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, unzulässig. (2) Wird das Deckungsstockverzeichnis mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt, ist unbeschadet des Abs. 1 zu gewährleisten, dass jederzeit ein vollständiger Auszug des aktuellen Deckungsstockverzeichnisses erstellt werden kann und dass Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis mit dem Änderungszeitpunkt protokolliert werden. (3) Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 Abs. 1 VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen. (4) Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in Anhang V u
§ 3 — Inhalte der Deckungsstockverzeichnisse ↗ RIS
Inhalte der Deckungsstockverzeichnisse § 3. Die Deckungsstockverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis H vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz