Deregulierung, aber richtig

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Benennung der Trans Austria Gasleitung GmbH zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber

· K · BGBl. II Nr. 216/2015 · in Kraft seit 2015-08-04

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet Mitgliedstaaten zur Zertifizierung unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber; die Kundmachung ist der Vollzugsnachweis.

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert die 2014 erfolgte Zertifizierung der Trans Austria Gasleitung GmbH als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber nach GWG 2011, das EU-Recht umsetzt. Der Zertifizierungsbescheid wurde bereits erlassen und ist vollzogen; die Kundmachung selbst hat keine eigenständige fortlaufende Regelungswirkung mehr. Österreichisches Gold-Plating gegenüber der EU-Mindestanforderung ist nicht erkennbar. Als abgeschlossenes Verwaltungsdokument kann sie aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ hat mit Bescheid vom 18. Juli 2014, GZ V ZER G 04/13, festgestellt, dass die Trans Austria Gasleitung GmbH die Voraussetzungen der § 112 bis § 116 GWG 2011 erfüllt und somit als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator ITO) gemäß § 119 Abs. 1 Z 3 GWG 2011 zertifiziert wird. Gemäß § 119 Abs. 8 GWG 2011 wird die Trans Austria Gasleitung GmbH somit als Fernleitungsnetzbetreiber benannt.

§ 0 ↗ RIS

Benennung der Trans Austria Gasleitung GmbH zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber BGBl. II Nr. 216/2015 04.08.2015 Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Benennung der Trans Austria Gasleitung GmbH zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber StF: BGBl. II Nr. 216/2015 Gemäß § 119 Abs. 8 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2015, wird kundgemacht:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz