Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 214/2015 · in Kraft seit 2015-08-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
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Begründung
Diese Verordnung gibt Mitgliedern der Lawinen- und Vermisstensuchhundestaffel Salzburg Unfallversicherungsschutz. Ehrenamtliche Rettungskräfte, die gefährliche Sucheinsätze durchführen, brauchen diesen Versicherungsschutz. Die Verordnung schützt Dritte, die freiwillig Risiken auf sich nehmen, und ist gesellschaftlich sinnvoll.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen: die Mitglieder des Vereins „Lawinen- und Vermisstensuchhundestaffel Salzburg“.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2015 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz