Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz

· BG · BGBl. I Nr. 93/2015 · in Kraft seit 2015-08-04

80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
28Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie (EU) 2015/412 erlaubt Mitgliedstaaten, den Anbau EU-zugelassener GVO auf ihrem Gebiet zu beschränken – schreibt es aber nicht vor.

Begründung

Das Gesetz errichtet einen permanenten Beirat zur Koordinierung österreichischer GMO-Anbauverbote und schafft die Verfassungsgrundlage für Landesgesetze, die den Anbau EU-zugelassener Kulturen verbieten. EU-zugelassene GVO haben eine wissenschaftliche Sicherheitsprüfung durchlaufen; ein pauschales Anbauverbot schützt in erster Linie etablierte Konventional- und Biobetriebe vor Wettbewerb durch neue Anbaumethoden, nicht Dritte vor nachgewiesenem Schaden. Der Beirat (§ 2) ist ein entbehrliches Koordinierungsgremium, das abgeschafft werden sollte. Der Kern der Ermächtigung an die Länder für konkrete, begründete Einschränkungen könnte beibehalten werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 2 — Beirat zur Koordinierung der Gentechnikvorsorge ↗ RIS

Beirat zur Koordinierung der Gentechnikvorsorge § 2. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein aus Vertretern des Bundes und der Länder bestehender Beirat eingerichtet. (2) Aufgabe des Beirats ist die Abstimmung in Grundsatzfragen zur mittel- und langfristigen österreichischen Anbaupolitik in agrar- und umweltpolitischen Belangen sowie die Erörterung und Entwicklung von nationalen Strategien zur weiteren Sicherstellung der Gentechnikfreiheit im Anbau in Österreich unter Anwendung der Möglichkeiten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/412 (ABl. L 68/1 vom 13.03.2015). (3) Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben: (4) Der Beirat setzt sich aus je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie einem Vertreter jedes Bundeslandes zusammen. Die Vertreter der Bundesländer werden vom jeweiligen Landeshauptmann vorgeschlagen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt. (5) Den Vorsitz im Beirat führt der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwel

§ 3 — Maßnahmen zur Gentechnikvorsorge ↗ RIS

Maßnahmen zur Gentechnikvorsorge § 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen: (2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nicht unverhältnismäßig oder diskriminierend sein oder einer Risikobewertung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zuwiderlaufen; sie haben sich beispielsweise auf folgende zwingende Gründe zu stützen: (3) Weitere spezifische Gründe, die angeführt werden können: (4) Über die Vollziehung des Abs. 1 ist dem Beirat zu berichten. (5) Wenn Gründe nach Abs. 2 oder Abs. 3 für das gesamte Bundesgebiet zutreffen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Zustimmung des Beirates gemäß § 2 durch Verordnung den Anbau zu untersagen. Die Untersagung kann gemäß Art. 26b Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG auch eine Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO umfassen. (6) Wird der Anbau einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO gemäß Abs. 5 durch Verordnung untersagt, so können die Begründungen auch für jede weitere in der EU zugelassene GVO-Sorte dieser Pflanze oder dieses Merkmals herangezogen werden. (7) Im Falle der Erlassung einer Ve

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz