Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2012 gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 213/2015 · in Kraft seit 2015-08-01

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht den VfGH-Ausspruch, dass eine Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom November 2012 gesetzwidrig war. Dieser Ausspruch ist abgeschlossen und die betroffene Verordnung bereits gegenstandslos; die Kundmachung selbst hat keine eigenständige fortlaufende Rechtswirkung. Sie ist ein historisches Dokument und kann aus dem Bundesrechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 18. Juni 2015, V 105/2014-9, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 20. Juli 2015, erkannt, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2012, Z P1/43991/2012, kundgemacht durch Anschlag rund um den Gefahrenbereich und Verlautbarung in den Medien, gesetzwidrig war. 17.09.2021 20009232 NOR40173085

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2012, Z P1/43991/2012, kundgemacht durch Anschlag rund um den Gefahrenbereich und Verlautbarung in den Medien, gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 213/2015 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht: 17.09.2021 20009232 NOR40173086

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz