Deregulierung, aber richtig

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Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

· V · BGBl. II Nr. 198/2015 · in Kraft seit 2016-01-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
50Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung verpflichtet ausschließlich Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter zu Pflichtuntersuchungen alle sechs Wochen und zur Mitführung eines behördlichen Ausweises – ihre Kunden unterliegen keinerlei vergleichbarer Verpflichtung. Dieses einseitige Überwachungssystem entspricht nicht mehr dem Stand der modernen Gesundheitsversorgung: Freiwillige, vertrauliche Testangebote sind nachweislich wirksamer als Zwangsuntersuchungen mit staatlicher Registrierung. Die Verordnung beruht auf einem Geschlechtskrankheitengesetz aus dem Jahr 1945 und schreibt staatliche Erfassung für eine bestimmte Berufsgruppe vor, ohne dass dies verhältnismäßig oder effektiv wäre.

Kategorien

BevormundungFreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, haben sich vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen. (2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft vorzunehmen. (3) Die/Der Amtsärztin/Amtsarzt hat Personen nach Abs. 1 anlässlich der Eingangsuntersuchung in einer für die Person verständlichen Form eingehend über die Infektionsmöglichkeiten mit Geschlechtskrankheiten, die Verhaltensregeln zur Vermeidung solcher Infektionen, über die Möglichkeiten zur Schwangerschaftsverhütung und über die Sinnhaftigkeit von gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen zu beraten. Dabei ist das notwendige Verständnis für d

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im § 1 genannte Person bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen zur Identitätsfeststellung geeigneten Lichtbildausweis auszustellen.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Wird eine im § 1 genannte Person anlässlich der Kontrolluntersuchung als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausweis (§ 2) einzuziehen und erst nach Ende der Ansteckungsgefahr wieder auszufolgen. (2) Personen nach Abs. 1 sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Eingangsuntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde, von einem Wechsel des Ortes der Ausübung ihrer Tätigkeit zu informieren.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Die im § 1 genannten Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (§ 2) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz