Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
· V · BGBl. II Nr. 199/2015 · in Kraft seit 2015-07-17
39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Geschäftsordnung regelt nur die Arbeitsweise eines Prüfungsausschusses unter dem Steuerabkommen mit Liechtenstein. Dieses Abkommen mit seiner anonymen Quellensteuer wurde durch den automatischen Informationsaustausch ab 2017 weitgehend abgelöst und betrifft nur noch abgelaufene Steuerjahre. Eine bloße Verfahrensordnung für ein Kontrollgremium eines auslaufenden Abkommens hat kaum noch operative Bedeutung und kann entfallen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Gemäß Art. 44 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen (im Folgenden: Steuerabkommen) wird ein unabhängiger Prüfungsausschuss zur Durchführung der Kontrolle gemäß Art. 43 des Steuerabkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gebildet.
§ 8 ↗ RIS
§ 8. Die Prüfung der ausgewählten Fälle erfolgt jeweils für ein abgelaufenes Steuerjahr im Nachhinein im Rahmen einer jährlichen Prüfungssession. Die Prüfungssession beginnt mit der Bereitstellung der Informationen an den Prüfungsausschuss und endet nach 12 Monaten nach der Bereitstellung der Informationen an den Prüfungsausschuss. Abweichend davon beginnt die erste Prüfungssession mit Konstituierung des Prüfungsausschusses (§ 3). Die Prüfung der ausgewählten Fälle muss bis zum Ende der Prüfungssession abgeschlossen werden.
§ 15 ↗ RIS
§ 15. (1) Das Prüfungsergebnis ist der zuständigen Behörde Liechtensteins und Österreichs schriftlich, anonymisiert und begründet im Rahmen eines Abschlussberichtes mitzuteilen. (2) Kommt der Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Vermögensstruktur nicht um eine intransparente Vermögensstruktur handelt oder dass die Steuern gemäß Teil 4 des Steuerabkommens nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, sind die Informationen gemäß Art. 43 Abs. 4 dieses Steuerabkommens unter sinngemäßer Anwendung der im liechtensteinischen Amtshilfeverfahren vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente von der zuständigen liechtensteinischen Behörde an die zuständige österreichische Behörde zu übermitteln.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz