Fonds-Melde-Verordnung 2015
FMV 2015 · V · BGBl. II Nr. 167/2015 · in Kraft seit 2016-06-06
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie Fonds ihre steuerlich relevanten Daten an eine Meldestelle übermitteln, damit die Erträge der Anleger korrekt besteuert werden können. Das dient der Durchsetzung der Steuerpflicht und sorgt für eine einheitliche, nachvollziehbare Besteuerung. Es entsteht zwar ein Meldeaufwand für die Verwaltungsgesellschaften, dieser hängt aber unmittelbar an einer berechtigten staatlichen Aufgabe. Daher bleibt die Regelung bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung regelt (2) Der Bundesminister für Finanzen gibt der Meldestelle bekannt, wie auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der gemeldeten steuerrelevanten Daten die ertragsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat (Ermittlungsvorgaben). Die Meldestelle ist über Änderungen der Ermittlungsvorgaben rechtzeitig zu informieren und es sind ihr alle zur Durchführung der Ermittlung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. (3) Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2 — Registrierung und Stammdaten ↗ RIS
Registrierung und Stammdaten § 2. (1) Eine aufrechte Registrierung ist Voraussetzung für jede Art von Übermittlung nach dieser Verordnung. Daher haben sich Verwaltungsgesellschaften vor der erstmaligen Übermittlung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 1 angeführten Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor der ersten Übermittlung zu registrieren. Nach erfolgter Registrierung haben sie die in der Anlage 2 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds zu melden. Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stammdaten sind laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben. (2) Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Abs. 1 gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, unterliegen. (3) Für die in Abs. 1 und 2 genannten, gegenüber der Meldestelle vorzunehmenden Rechtshandlungen bzw. abzugebenden Erklärungen haben sich die Verwaltungsgesellschaften ihres schriftlich registrierten steuerlichen Vertreters zu bedienen, sofern sie ihre Registrierung nicht bere
§ 3 — Reguläre Meldungen ↗ RIS
Reguläre Meldungen § 3. (1) Die Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß § 1 Abs. 1 hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen. (2) Für reguläre Meldungen gelten folgende Fristen: 03.12.2018 20009222 NOR40209731
§ 5 — Veröffentlichung ↗ RIS
Veröffentlichung § 5. (1) Die Meldestelle hat die Meldefonds mit den für ihre ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten samt der nach den Ermittlungsvorgaben des Bundesministeriums für Finanzen ermittelten ertragsteuerlichen Behandlung sowie das Meldedatum im Internet zu veröffentlichen (Liste der Meldefonds). (2) Ein Fonds ist von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Dieser Fonds ist für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in § 3 Abs. 2 Z 2 für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen (Liste ehemaliger Meldefonds). (3) Registrierte Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt, entweder im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank oder sonst durch ihren steuerlichen Vertreter mit dem in der Anlage 2 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der darin angeführten Stammdaten gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Dabei ist i
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz