Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG
MING · BG · BGBl. I Nr. 77/2015 · in Kraft seit 2015-07-10
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt, dass technische Produkte wie Maschinen und Ausrüstungen sicher auf den Markt kommen, und richtet die Marktüberwachung dafür ein. Hier geht es um echten Schutz Dritter vor gefährlichen Produkten, und der Rahmen ist unionsrechtlich vorgegeben. Das ist eine legitime und notwendige Aufgabe.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
1. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme und die Marktüberwachung im Sinne der Harmonisierungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, von Produkten, sowie die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Beschlusses (EG) Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.82. (2) Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß (3) Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß 27.12.2022 20009219 NOR40248251
§ 6 — 3. Marktüberwachung ↗ RIS
3. Marktüberwachung Marktüberwachungsbehörde § 6. (1) Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. (2) Das Zollamt Österreich arbeitet − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen. (3) Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rü
§ 7 — Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen ↗ RIS
Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen § 7. (1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EUVerordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse. (3) Wenn ein Produkt bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EUVerordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen u
§ 12 — 4. Strafbestimmungen und Vollzug ↗ RIS
4. Strafbestimmungen und Vollzug Strafbestimmungen § 12. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer (2) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Marktüberwachungsbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 27.12.2022 20009219 NOR40248259
KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz