Deregulierung, aber richtig

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Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

kV-RLV · V · BGBl. II Nr. 168/2015 · in Kraft seit 2016-01-01

57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine fest, also wie sie Bilanz, Rückstellungen und Meldungen an die Aufsicht erstellen. Bei Versicherungen, die mit dem Geld ihrer Mitglieder für künftige Schäden haften, sichert eine ordentliche, einheitliche Buchführung, dass im Schadensfall tatsächlich gezahlt werden kann. Das schützt die Versicherungsnehmer und ist Aufsichtsinfrastruktur. Die Pflichten sind auf kleine Vereine zugeschnitten und nicht überzogen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Jahresabschluss ↗ RIS

Jahresabschluss § 1. (1) Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 5 Z 4 VAG 2016, (2) Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden. 03.11.2021 20009217 NOR40238706

§ 4 — Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen ↗ RIS

Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen § 4. (1) Die Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen hat auch die nach Erfahrungswerten gebildeten Rückstellungen für die dem Geschäftsjahr bedingungsgemäß zuzuordnenden Versicherungsfälle zu umfassen, wenn damit zu rechnen ist, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Leistungsverpflichtung führen werden. (2) Wenn im Fall der Einzelbewertung auf Grund von Erfahrungswerten Anlass zur Annahme besteht, dass die im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um alle größeren Schäden erfassen zu können, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle um einen pauschalen Sicherheitszuschlag für nicht erkannte größere Schäden zu ergänzen. (3) Die Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen für übernommenes Mitversicherungsgeschäft ist grundsätzlich nach den Meldungen des führenden Versicherers zu bilden. Liegen keine ausreichenden Meldungen vor, ist die Rückstellung unter Beachtung von Erfahrungswerten zu schätzen. Die vom führenden Versicherer gemeldeten Rückstellungsbeträge sind um Sicherheitszuschläge zu ergänz

§ 11 — Bericht an die FMA ↗ RIS

Bericht an die FMA § 11. Der FMA sind vorzulegen:

§ 12 ↗ RIS

§ 12. (1) Der FMA sind vorzulegen: (2) Die Meldungen gemäß Abs. 1, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (§ 1 Abs. 1 Z 11 der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen. 03.11.2021 20009217 NOR40238707

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz