Deregulierung, aber richtig

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Recycling-Baustoffverordnung

RBV · V · BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016 · in Kraft seit 2016-10-28

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt EU-Abfall- und Kreislaufwirtschaftsvorgaben (Abfallrahmenrichtlinie, Kreislaufwirtschaftsziele) um. Die EU verlangt getrennte Sammlung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Qualitätssicherung; konkrete Schwellen, ÖNORM-Pflichtanwendung und chargenweise Analytik sind nationale Ausgestaltung.

Begründung

Der Kern ist berechtigt: gefährliche Stoffe aus Bauschutt müssen getrennt und kontrolliert werden, damit niemand vergiftetes Recyclingmaterial verbaut. Übertrieben sind die starre 750-Tonnen-Schwelle, die Pflicht zur Anwendung kostenpflichtiger ÖNORMen und die Untersuchung jeder einzelnen Charge mit Zwischenlagerung. Diese bürokratischen Lasten sollten auf das von der EU geforderte Mindestmaß gestrafft werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

Anl. 3 — Qualitätssicherung hinsichtlich Umweltverträglichkeit ↗ RIS

Anhang 3 Qualitätssicherung hinsichtlich Umweltverträglichkeit Allgemeines Die Umweltverträglichkeit (Einhaltung der im Anhang 2 definierten Gesamtgehalte und Eluatgehalte) ist für jede Charge eines Recycling-Baustoffes durch eine analytische Untersuchung gemäß den Vorgaben dieses Anhangs nachzuweisen. Jede Charge ist bis zum positiven Abschluss der Untersuchungen zwischenzulagern. Davon darf abgesehen werden, wenn Hinsichtlich Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden zur chemisch-analytischen Untersuchung gelten alle Vorgaben des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 5 DVO 2008. Die schwimmenden Materialien, Glas und sonstigen Materialien sind nach dem Stand der Technik zu bestimmen. Werden aus einem Ausgangsmaterial gleichzeitig mehrere Recycling-Baustoffe erzeugt, die sich ausschließlich durch die Kornverteilung unterscheiden, ist es unter folgenden Bedingungen ausreichend, die Qualitätssicherung auf die Charge mit der feinsten Kornverteilung zu beschränken: Von jeder untersuchten Feldprobe ist eine Rückstellprobe (zumindest 2 kg) zu bilden und zumindest ein halbes Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der jeweiligen Charge an einen Dritten aufzubewahren. 1. Standardverfahren zur Qualitäts

§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung § 4. (1) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode“, ausgegeben am 1. Dezember 2014, durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen. (2) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, ist anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 „Innenraumluftverunreinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe“, ausgegeben am 1. Oktober 2014, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bau

§ 5 — Rückbau ↗ RIS

Rückbau § 5. (1) Der Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, sind zu entfernen. Der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung haben vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen. (2) Die entfernten Abfälle, die Schad- und Störstoffe enthalten, sind vor Ort voneinander zu trennen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl.

§ 6 — Trennpflicht ↗ RIS

Trennpflicht § 6. (1) Bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen. (2) Die für den Rückbau gemäß § 5 Abs. 1 festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. In jedem Fall sind Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen. (3) Die Trennpflicht gemäß Abs. 2 gilt nicht für jene in Abs. 2 angeführten Abfälle, deren gemeinsame Behandlung für die Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffes zulässig ist und auch erfolgen soll. (4) Bei einem Neubau, ausgenommen bei Linienbauwerken oder Verkehrsflächen, ab einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3 500 m3 sind jedenfalls die Stoffgruppen Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder

§ 9 — Qualitätsanforderungen ↗ RIS

Qualitätsanforderungen § 9. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für Recycling-Baustoffe die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 einzuhalten. Bei einem sich aufgrund der Eingangskontrolle gemäß § 8 ergebenden Verdacht auf eine Kontamination sind, ausgenommen bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D, die Eluat-Parameter gemäß Anhang 2 um jene der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung, zu erweitern und die jeweiligen Eluat-Grenzwerte einzuhalten. Bei diesen Parametern ist jeweils ein Eluat-Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten. (2) Ein Recycling-Baustoff ist aufgrund einer Qualitätssicherung gemäß § 10 einer Qualitätsklasse gemäß Anhang 2 zuzuordnen. (3) Ein Recycling-Baustoff hat die bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik einzuhalten. Hinsichtlich der bautechnischen Eigenschaften für den Ersteinsatz von Stahlwerksschlacken gilt die ÖNORM B 3130 „Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13043“, au

KI-Analyse · 2026-06-12 · 29 §§ im Datensatz