Lenkertaggeld-Verordnung 2015
LTG-VO 2015 · V · BGBl. II Nr. 178/2015 · in Kraft seit 2015-07-01
63/05 Reisegebührenvorschrift · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt Taggelder für Bundesbeamte, die gemäß Poststrukturgesetz der Österreichischen Post AG zugewiesen sind und Fahrdienst leisten. Solange noch solche Beamten in diesem Sonderdienstverhältnis stehen, hat die Verordnung operative Wirkung für deren Reisekostenabgeltung. Es handelt sich um einen schrumpfenden Sonderbestand aus der Postprivatisierungszeit.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Das Lenkertaggeld gebührt (2) Das Lenkertaggeld gebührt grundsätzlich für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer Ausbleibezeit von mehr als vier Stunden, ausgenommen bei Samstagdiensten, wo auch eine geringere Dauer ausreicht. Bei einer Ausbleibezeit bis drei Stunden ist das Lenkertaggeld jedenfalls gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steuerpflichtig. Ausbleibezeit ist die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zur Rückkehr an die Dienststelle. (2a) Von 1. Juni bis 30. September gilt für vollbeschäftigte Bedienstete, die in der Briefzustellung in Code 8722 oder Code 8723 dauernd verwendet werden, anstelle des Abs. 2 folgender Abs. 2a: (3) Zum Verhältnis der beiden lohngestaltenden Vorschriften Reisegebührenvorschrift (RGV) und dieser Verordnung: Bediensteten, die infolge Dienstzuteilung Gebühren gemäß Abschnitt V RGV („Zuteilungsgebühr“) erhalten, steht grundsätzlich kein Lenkertaggeld zu. Beträgt der Prozentsatz des Tagesgebührenanteils der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 RGV weniger als 100% (ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung), gebührt ergänzendes Lenkertaggeld in gleicher Höhe wie das Lenkertaggeld (Abs. 4). (4) Das Le
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ersetzt die Verordnung BGBl. II Nr. 56/2014.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz