Beerdigungskostenverordnung 2016
· V · BGBl. II Nr. 172/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten im Versicherungsrecht fest (derzeit 20.000 Euro) und wurde zuletzt 2022 aktualisiert. Sie schafft einen klaren Rahmen für Bestattungsversicherungen und schützt Versicherungsnehmer vor unklaren Leistungsgrenzen. Die wiederholte Aktualisierung zeigt, dass sie aktiv angewendet wird.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten im Sinne des § 159 des Versicherungsvertragsgesetzes – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, beträgt 20 000 Euro. Beerdigungskosten im Sinne dieser Bestimmung setzen sich zusammen aus den Kosten eines Begräbnisses und den Kosten eines Grabmals. 17.06.2022 20009209 NOR40244811
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2020 tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. 17.06.2022 20009209 NOR40244812
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