Deregulierung, aber richtig

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Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development - Vierte Änderung

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 81/2015 · in Kraft seit 2015-08-01

49/01 Flüchtlinge · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Österreich hat diese völkerrechtliche Vertragsänderung ratifiziert, mit der das ICMPD ein einheitliches internes Steuersystem für seine Mitarbeiter einführte. Österreich ist als Mitgliedstaat an diesen Vertrag gebunden – eine einseitige Aufhebung ist nicht möglich. Der Inhalt ist sachlich vernünftig, das Gesetz hat daher weiter Bestand.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Der Generaldirektor ist ermächtigt, ein internes Steuersystem einzurichten, das in der Organisation durchgehend anzuwenden ist. (2) Der anzuwendende interne Steuersatz ist ein einheitlicher Satz von 25 % der festgesetzten zu versteuernden Brutto-Gehaltsstufe. (3) Der Generaldirektor schlägt der Steuerungsgruppe in den jährlichen Budgetgenehmigungstreffen eine Gehaltstabelle vor, die sowohl zu versteuernde Brutto- als auch Netto-Gehälter für sowohl alleinstehende Mitarbeiter als auch Mitarbeiter mit Angehörigen enthält.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Dieser Vertrag liegt für Mitgliedstaaten des ICMPD bis 30. Juni 2014 zur Unterzeichnung auf. (2) Die Unterzeichnenden geben dem österreichischen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bekannt, dass die Bedingungen ihres innerstaatlichen Rechts für das Inkrafttreten dieses Vertrags erfüllt sind. Mitgliedstaaten des ICMPD, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben, können dem Vertrag beitreten, indem sie dem österreichischen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bekannt geben, dass die Bedingungen ihres innerstaatlichen Rechts für das Inkrafttreten dieses Vertrags erfüllt sind. (3) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die dritte Mitteilung folgt, die gemäß Absatz 2 oben ergangen ist. (4) Die Bestimmungen dieses Vertrags sind ab 1. Juni 2008 wirksam. (5) Für jeden Staat, der dem österreichischen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres nach dem Inkrafttreten des Vertrags gemäß Absatz 3 seine Mitteilung macht, tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt. Geschehen in Sarajewo am 26. Mai 2014 in einer Originalausfertigung in englischer

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt. Der vorstehende Vertrag tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 3 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung gemäß Art. 3 Abs. 2 durch Ungarn am 4. August 2014, durch die Schweiz am 21. Oktober 2014 sowie durch Österreich am 10. Juni 2015 mit 1. August 2015 in Kraft. Die Unterzeichnenden des vorliegenden Vertrags, Mitgliedstaaten des ICMPD, unter Bezugnahme auf Absatz 15 der Finanzrahmenregelung des ICMPD in der Fassung der Beschlüsse der Steuerungsgruppe vom 30. Mai 2008 und vom 10. Oktober 2008, unter der Feststellung, dass das am 21. Mai 2008 unterzeichnete Amtssitzabkommen zwischen dem International Centre for Migration Policy Development und dem Königreich Belgien in seinem Artikel 18 Absatz 1 litera a die Einführung eines internen Steuersystems des ICMPD vorsieht, sind wie folgt übereingekommen:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz