Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung
GrESt-SBV · V · BGBl. II Nr. 156/2015 · in Kraft seit 2015-07-01
32/06 Verkehrsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur die technische Abwicklung: Wie übermittelt das Finanzamt Daten an die Justiz, wenn jemand Grunderwerbsteuer selbst berechnet? Das ist reine Verwaltungstechnik, die aber die Selbstberechnung durch Notare und Parteienvertreter via FinanzOnline erst ermöglicht und damit tatsächlich Aufwand reduziert. Die eigentliche Steuerpflicht ergibt sich aus dem Grunderwerbsteuergesetz, nicht aus dieser Verordnung. Ohne diese Regelung müsste die Datenübermittlung zwischen Finanzverwaltung und Grundbuch auf anderem Weg sichergestellt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Das Finanzamt Österreich hat die für die Erhebung der Gerichtsgebühr erforderlichen und vom Parteienvertreter im Zug einer Selbstberechnung nach § 11 Abs. 1 GrEStG 1987 über FinanzOnline erfassten Daten elektronisch der Justiz zu übermitteln. (2) Bei jedem im Zug einer Selbstberechnung über FinanzOnline erfassten Erwerbsvorgang ist pro Erwerber als Schlüssel für die betreffenden Daten nach Abs. 1 eine Vorgangsnummer zu generieren. Diese Vorgangsnummer ist dem Parteienvertreter ersichtlich zu machen. 21.01.2021 20009207 NOR40230708
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Die Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG 1987 erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer (§ 1 Abs. 2) durch den Parteienvertreter. Wenn die Vorgangsnummer nicht durch den Parteienvertreter, der die Selbstberechnung vorgenommen hat, sondern durch einen anderen Parteienvertreter oder die Partei selbst dem Grundbuchsgericht bekannt gegeben wird, gilt auch das als wirksame Selbstberechnungserklärung. 22.11.2018 20009207 NOR40209477
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz