Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

ZvVG · BG · BGBl. I Nr. 69/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025 · in Kraft seit 2025-07-25

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Gesetz vollzieht die unmittelbar geltende EU-Verordnung 909/2014 (CSDR); Behoerdenbenennung, Aufsicht und Sanktionen sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Das Gesetz setzt die EU-Zentralverwahrer-Verordnung in oesterreichisches Recht um und bestimmt die FMA als zustaendige Behoerde. Es regelt Aufsicht, Sanierungs- und Abwicklungsplanung sowie Strafen, die die EU-Verordnung erfordert. Ohne dieses Vollzugsgesetz koennten die EU-Vorgaben nicht durchgesetzt werden. Es bleibt erhalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Zentralverwahrer Zuständige Behörde § 1. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nimmt die den zuständigen Behörden gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu überwachen. (2) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer gelten. (3) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) u

§ 2 — Aufsicht ↗ RIS

Aufsicht § 2. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Zentralverwahrer jederzeit berechtigt: (2) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind § 70 Abs. 1a bis 1c und § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 BWG anzuwenden. (3) Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Zentralverwahrers kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere: (4) Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie

§ 4 — Strafbestimmungen ↗ RIS

Strafbestimmungen § 4. (1) Wer (2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zentralverwahrers (3) Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 Abs. 1 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben. (4) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015 24.07.2025 20009202 NOR40270497

§ 12 — 2. Teil ↗ RIS

2. Teil Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen Konzessionserteilung § 12. (1) Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 2 oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Art. 54 Abs. 2a Buchstabe a oder b oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß § 4 BWG. (2) Die Konzession ist für Bankgeschäfte gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BWG zu erteilen. Auf das Konzessionsverfahren sind die Bestimmungen des BWG anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. (3) Die Konzession ist zu erteilen, wenn (4) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen durch eine getrennte juristische Person zu erbringen, sind die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 4 d

KI-Analyse · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz