Deregulierung, aber richtig

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Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Bruck-Oberaich

· V · BGBl. II Nr. 154/2015 · in Kraft seit 2015-06-12

90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung bestimmt den Messabschnitt auf der S6 Semmering Schnellstraße, auf dem automatische Durchschnittsgeschwindigkeitskontrolle stattfindet. Das System schützt Verkehrsteilnehmer und ist ein verhältnismäßiges Mittel zur Verkehrssicherheit. Es gibt keinen Grund zur Aufhebung, solange die Messstrecke in Betrieb ist.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen der Abschnitt zwischen km 79,84 und km 82,44 der Richtungsfahrbahn Seebenstein der S 6 Semmering Schnellstraße festgelegt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz