Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 70/2015 · in Kraft seit 2025-12-16
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Drittes Zusatzprotokoll zum Europaeischen Auslieferungsuebereinkommen; legitime Rechtshilfe- und Auslieferungskooperation zwischen den Vertragsstaaten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 – Verpflichtung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäß Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Personen und die ersuchte Vertragspartei hierzu ihre Zustimmung gegeben haben. 16.01.2026 20009197 NOR40170981
KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz