Deregulierung, aber richtig

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PFAG-Kostenbeitragsverordnung 2015

· V · BGBl. II Nr. 150/2015 · in Kraft seit 2015-06-03

93/02 Passagier- und Fahrgastrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗

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20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Fluggast- und Fahrgastrechte-Verordnungen erfordern nationale Durchsetzungsstellen

Begründung

Diese Verordnung setzt den Kostenbeitrag der Unternehmen an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (PFAG) auf 78 Euro fest. Die EU-Fahrgastrechtsverordnungen verlangen zwar nationale Durchsetzungsstellen, aber Österreich hätte diese Aufgabe einer bestehenden Behörde übertragen können, statt eine eigene Agentur zu schaffen. Zudem wurde der Betrag seit 2015 nicht an die Inflation angepasst; die Verordnung sollte aktualisiert und geprüft werden, ob die PFAG-Funktion in eine bestehende Behörde integriert werden kann.

Kategorien

Reine BürokratieEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe des gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBI. I Nr. 61/2015, festzulegenden Beitrages der Unternehmer beträgt 78 Euro.

§ 0 ↗ RIS

PFAG-Kostenbeitragsverordnung 2015 BGBl. II Nr. 150/2015 03.06.2015 Verordnung des Bundesministers für Verkehr, lnnovation und Technologie über die Höhe der Beiträge der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmer (PFAG-Kostenbeitragsverordnung 2015) StF: BGBl. II Nr. 150/2015 Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBI. I Nr. 61/2015, wird verordnet:

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