Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
ÄAO 2015 · V · BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 381/2024 · in Kraft seit 2026-06-01
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche Ausbildung und Mindestzeiten angehende Ärzte in den einzelnen Fachgebieten durchlaufen müssen. Dass Patienten von nachweislich qualifizierten Ärzten behandelt werden, ist ein echter Schutz Dritter vor schwerem Schaden und rechtfertigt Ausbildungsstandards. Die Regelung ist zudem großteils europarechtlich vorgegeben. Kritisch ist allein die sehr detailverliebte nationale Ausgestaltung, die schlanker gefasst werden könnte.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 3 — Sonderfach Anatomie ↗ RIS
Anlage 3 Sonderfach Anatomie A. Definition des Aufgabengebiets Das Sonderfach Anatomie umfasst die Lehre vom normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen, einschließlich systematischer topographisch-funktioneller Aspekte. B. Mindestdauer der Ausbildung
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht § 1. (1) Diese Verordnung regelt (2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in österreichisches Recht umgesetzt. 20.12.2024 20009186 NOR40267392
KI-Analyse · 2026-07-20 · 82 §§ im Datensatz