Deregulierung, aber richtig

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Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

ÄAO 2015 · V · BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 381/2024 · in Kraft seit 2026-06-01

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Mindestausbildungsanforderungen für Ärzte aus der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG um. Über die EU-Mindestvorgaben hinaus geht die sehr kleinteilige nationale Ausgestaltung zahlreicher Sonderfächer, Ausbildungsinhalte und -dauern.

Begründung

Die Verordnung legt fest, welche Ausbildung und Mindestzeiten angehende Ärzte in den einzelnen Fachgebieten durchlaufen müssen. Dass Patienten von nachweislich qualifizierten Ärzten behandelt werden, ist ein echter Schutz Dritter vor schwerem Schaden und rechtfertigt Ausbildungsstandards. Die Regelung ist zudem großteils europarechtlich vorgegeben. Kritisch ist allein die sehr detailverliebte nationale Ausgestaltung, die schlanker gefasst werden könnte.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 3 — Sonderfach Anatomie ↗ RIS

Anlage 3 Sonderfach Anatomie A. Definition des Aufgabengebiets Das Sonderfach Anatomie umfasst die Lehre vom normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen, einschließlich systematischer topographisch-funktioneller Aspekte. B. Mindestdauer der Ausbildung

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht § 1. (1) Diese Verordnung regelt (2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in österreichisches Recht umgesetzt. 20.12.2024 20009186 NOR40267392

KI-Analyse · 2026-07-20 · 82 §§ im Datensatz