Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Textilgestaltung-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 128/2015 · in Kraft seit 2015-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung beschreibt Inhalte und Prüfung des Lehrberufs Textilgestaltung mit mehreren Schwerpunkten. Ein anerkannter Abschluss als Qualitätssignal ist vertretbar, aber die staatliche Vorgabe jedes Prüfungsfachs auf die Minute und starre Schwerpunktregeln sind überflüssig. Diese Detailbürokratie sollte abgebaut werden. Der Kern des Qualifikationsrahmens kann erhalten bleiben.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Textilgestaltung ↗ RIS

Lehrberuf Textilgestaltung § 1. (1) Der Lehrberuf Textilgestaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Schwerpunktlehrberuf eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden: (3) Eine weitere Schwerpunktsetzung ist nicht zulässig. Es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte im Rahmen der Ausbildung zusätzlich ausgebildet werden. (4) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilgestalter oder Textilgestalterin) zu bezeichnen. (5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden. 01.06.2018 20009180 NOR40170754

§ 6 — Fachkunde ↗ RIS

Fachkunde § 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Naturfaser 01.06.2018 20009180 NOR40170759

§ 9 — Prüfarbeit ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen. (2) Die Aufgabe hat sich auf einzelne Produktionsschritte bei der Textiliengestaltung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Hygienemaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann. (4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden. (5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: Prüfungskandidatin 01.06.2018 20009180 NOR40170762

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz