Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 124/2015 · in Kraft seit 2015-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt für den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger detailliert die Prüfungsfächer, die Prüfungsdauer in Minuten und den Ablauf vor und verbietet sogar bestimmte Berufskombinationen. Eine geordnete Ausbildung ist nützlich, aber der Staat muss nicht jede Prüfung minutengenau regeln; das können Betriebe und Kammern übernehmen. Diese Vorgaben behindern den Zugang zum Beruf und sind übertrieben bürokratisch. Der berechtigte Kern kann bleiben, der kleinteilige Prüfungszwang sollte gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ↗ RIS
Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in § 1. (1) Der Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Platten- und Fliesenleger oder Platten- und Fliesenlegerin) zu bezeichnen.
§ 4 — Gliederung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 6 — Fachkunde ↗ RIS
Fachkunde § 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
§ 12 — Doppellehre ↗ RIS
Doppellehre § 12. Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe „Platten- und Fliesenleger/in“ und „Hafner/in“ ausgeschlossen.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz