Deregulierung, aber richtig

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Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 123/2015 · in Kraft seit 2015-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt Inhalt und Abschlusspruefung der Lehre Ofenbau- und Verlegetechnik. Sie sperrt niemanden vom Beruf aus, sondern beschreibt nur die Inhalte einer freiwilligen, anerkannten Ausbildung und schafft eine vergleichbare Qualifikation. Die eigentlichen Marktzutrittsschranken liegen in der Gewerbeordnung, nicht in dieser Ausbildungsordnung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ↗ RIS

Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Ofenbau- und Verlegetechniker oder Ofenbau- und Verlegetechnikerin) zu bezeichnen. Ofenbautechnik 25.03.2022 20009177 NOR40243072

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – – 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – – 3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes – 4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: 4.1 Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen

§ 4 — Gliederung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz