Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 122/2015 · in Kraft seit 2015-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt für den Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik genau fest, welche Prüfungen abzulegen sind, wie lange sie dauern und wie sie ablaufen. Eine solide Berufsausbildung ist gut, aber der Staat muss die Prüfungsinhalte und Minuten nicht selbst vorschreiben; das ist Sache der Betriebe und der Wirtschaftskammer. Dieser detaillierte staatliche Prüfungszwang erschwert den Berufszugang und ist unnötig bürokratisch. Der sinnvolle Kern bleibt, die kleinteiligen Vorgaben sollten entfallen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik ↗ RIS
Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metallurg und Umformtechniker oder Metallurgin und Umformtechnikerin) zu bezeichnen.
§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 7 — Fachkunde ↗ RIS
Fachkunde § 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 10 — Praktische Prüfung ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen. (2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen: Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgaben sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden können. Hierbei sind der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 1 (mechanische Aufgabe) eine Dauer von vier Stunden und der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 2 (produktionstechnische Aufgabe) eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen. (4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu b
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz