Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 130/2015 · in Kraft seit 2015-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Inhalt und Abschlusspruefung der Lehre Zimmereitechnik fest. Sie verbietet niemandem die Berufsausuebung, sondern beschreibt nur den Inhalt einer anerkannten, freiwilligen Ausbildung und ermoeglicht so eine vergleichbare Qualifikation. Die marktbeschraenkenden Befaehigungsnachweise stehen in der Gewerbeordnung, nicht hier.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Zimmereitechnik ↗ RIS
Lehrberuf Zimmereitechnik § 1.(1) Der Lehrberuf Zimmereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmereitechniker oder Zimmereitechnikerin) zu bezeichnen. 03.05.2021 20009173 NOR40233309
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zimmereitechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – – 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – – 3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes – 4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: 4.1 Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. 4.2 Soz
§ 4 — Gliederung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz