Deregulierung, aber richtig

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Zimmerei-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 129/2015 · in Kraft seit 2015-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Ausbildungsordnung regelt den Lehrberuf Zimmerei samt Lehrabschlussprüfung. Ein staatlich anerkannter Abschluss ist als Signal sinnvoll, doch die Verordnung schreibt Prüfungsdauer und Ablauf bis auf die Minute vor. Diese überflüssige Detailsteuerung gehört gestrichen und sollte den Betrieben und Prüfern überlassen werden. Der Qualifikationsrahmen selbst kann bleiben.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Zimmerei ↗ RIS

Lehrberuf Zimmerei § 1. (1) Der Lehrberuf Zimmerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmerer oder Zimmerin) zu bezeichnen.

§ 6 — Fachkunde ↗ RIS

Fachkunde § 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 9 — Prüfarbeit ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen. (2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Teiles einer Holzkonstruktion unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Durchführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung dafür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. (4) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden. (5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz